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   BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 144/72   

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BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 144/72 (https://dejure.org/1972,1924)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1972 - 5 AZR 144/72 (https://dejure.org/1972,1924)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1972 - 5 AZR 144/72 (https://dejure.org/1972,1924)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwesenheitsprämie - Jährlich einmalige Gewährung - Fortzuzahlendes Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1973, 141
  • DB 1973, 189
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 29.06.1954 - 2 AZR 13/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Darstellung der Revisionsrügen

    Auszug aus BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 144/72
    Die von der Beklagten nach ihren Richtlinien vom 8» Juli 1969 versprochene Anwesenheitsprärnie soll jährlich einmal in einem Betrage zu Weihnachten ausbezahlt werden, soweit sie nicht durch anrechenbare Pehlzeiten des Arbeitnehmers entfällt oder gemindert wird» Sie wird als "frei willig gezahlte Zulage" bezeichnet, die jederzeit wieder aufgehoben werden könne» Die in dieser Weise versprochene Anwesenheitsprämie hat den Charakter einer einmalig im Jahr gezahlten Gratifikation unter Berücksichtigung der wanrend des ganzen Jahres erbrachten Arbeitsleistung» Sie stellu eine den für die einzelnen Zeitabschnitte innerhalb des Jahres zu zahlenden Lohn erglänzende Sonderzuwendung dar, die nicht eine bestimmte seitgebundene Arbeitsleistung während der einzelnen Lohnperioden innerhalo des Kalenderjahres abgelten will (BAG 1, 36 = AP Nr» 1 zu § 611 BGB Gratifikation); sie ist nicht Bestandteil des laufenden, unmittelbar die Arbeitsleistung abgeltenden Lonnes» Hit dem Landesarbeitsgericht ist zwar davon ausZu reden, daß auch die auf die Anwesenheit im uetriebe ausgerichtete Gratifikation insoweit Arbeitsentgelt isr, als sie die geleisteten Dienste belohnen und gleichzeitig die Betriebstreue fördern soll» Daraus folgt sDer noen nicht, daß sie auch ''fortzuzahlendes Arbeitsentgelt" i»o» von '§ 2'Abs» 1 LohnFG ist» Nach dieser Bestimmung ist dem Arbeiter (nur) "das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen 'Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt" foruzuzanlen» 393 Dieses, d»h" die Geldleistung für seine Arbeit in den einzel nen Lohnperioden hat der Kläger in Gestalt des Lohnes er halten, den er ohne die Arbeitsunfähigkeit gerade in der Zeitspanne, während der er krank war, verdient hätte» Nicht erhalten hat ;er dagegen eine seinen normalen Lohn ergänzen de und nicht auf die einzelnen Lohnperioden abgestellte Sonderzuwendung, die zwar - wegen der Eigenart der hier in Rede stehenden Gratifikationsregelung - u"a» auch von Krankheit sbedingten FehlZeiten beeinflußt wird, aber schon wegen ihres Charakters als jährlich einmalige Sonderzuwendung, wegen der für sie geltenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen und wegen ihres Fälligkeitszeitpunktes ("zu Weihnachten eines Jahres") nicht von der Berechnungsvorschrift des § 2 Abs» 1 LohnFG erfaßt wird; diese sagt nur etwas darüber aus, aus welchen einzelnen Bestandteilen sich das "fortzu zahlende Arbeitsentgelt" zusammensetzt» Die Fassung des § 2 LohnFG bringt nur zum Ausdruck, daß das Gesetz auf das Arbeitsentgelt abstellt, das gerade für die ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen gewesen wäre, nicht aber auch auf das Arbeitsentgelt, das nach anderen Zeitspannen zu berechnen und zu gewähren ist» Es kann deshalb im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21» Januar 1963 - AP Nr» 16 zu § 2 ArbKrahkhG, nach der die Anwesenheits und Pünktlichkeitsprämie wegen ihrer Zweckbestimmung nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 ArbKrahkhG zu behandeln sei ' auch im Bereich des Lohnfortzehiungsgesetzos .
  • BAG, 29.01.1971 - 3 AZR 97/69

    Anwesenheitsprämie - Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 144/72
    Urteil vom 29« Januar 1971 entschieden hat (AP Nr. 2 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie)» In dieser Entscheidung hat der Dritte Senat eine einzelnen Lohn.
  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 466/80

    Anwesenheitsprämie

    Entgegenstehende Vereinbarun gen sind nichtig (Abweichung von BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

    Zwar ist die Anwesenheitsprämie Arbeitsentgelt, weil geleistete Dienste belohnt und die Betriebstreue gefördert wer den sollen (vgl. BAG 23, 178, 180 f. = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 3 a der Gründe; BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, Bl. 2).

    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, 5.

    a) Der Senat hat bisher angenommen, bei einer jährlich zu zahlenden Anwesenheitsprämie verstoße die prämienschäd liche Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht gegen Sinn und Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes (Ur teil vom 9. November 1972 - 5 AZR 144/72 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

    Die Landesarbeitsgerichte sind - bis auf eine Ausnahme - in den Fällen, über die der Senat am 19. Mai 1982 entschieden hat, der Entscheidung AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie nicht gefolgt.

    Gegen die Kürzung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten haben sich ausgesprochen Mayer- Maly (Anm. zu BAG AP Nr. 24 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.- Westfalen), Gumpert (BB 1964, 884, 886), Delheid/Schreven (RdA 1970, 10 ff.), Beuthien (Anm. zu BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie), Fenn/Bepler (RdA 1973, 218 ff.; dieselben in der Anm. zu AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesenheits prämie sowie Fenn in der Anm. zu BAG AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie), Schaub (Arbeitsrechtshandbuch, 4. Aufl., § 79 III 1, S. 368) und Schwarz (AR-Blattei D, Anwesenheits prämie, Abschn. E II).

    Das hat die Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts bisher auch so gesehen (vgl. BAG 19, 236, 244 f. = AP Nr. 2 zu § 45 BetrVG 1952, zu 3 a der Gründe; BAG 22, 318, 323 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB An wesenheitsprämie, zu III 4 c der Gründe; AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, Bl. 3; ebenso Fenn/Bepler, RdA 1973 218, 226).

  • BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88

    Weihnachtsgeld - Anwesenheitsprämie - Krankheit

    Trotz dieser differenzierten Behandlung von berechtigten und unberechtigten Fehlzeiten verblieb der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der einmalig im Jahr gezahlten Anwesenheitsprämie bei der bisherigen Rechtsprechung (BAG Urteil vom 9. November 1972 - 5 AZR 144/72 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

    Diese Rechtsprechung veränderte der Fünfte Senat trotz Kritik im Schrifttum (Beuthien, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie; Fenn/Bepler, RdA 1973, 218, 228 ff.; Schwarz, AR-Blattei, Anwesenheitsprämie E II; zustimmend Meisel, DB 1972, 43 [BAG 29.01.1971 - 3 AZR 97/69]; Franke, DB 1981, 1669 ff. und Knevels/Ortlepp - Gratifikationen, Anwesenheits- und Treueprämien, Tantiemen, 2. Aufl., S. 36 ff.) in der Folgezeit nicht.

    Er ließ aber offen, ob er seine mit Urteil vom 9. November 1972 (aaO) vertretene Auffassung zur einmalig geleisteten Prämie aufrechterhalten werde (BAG Urteil vom 11. Februar 1976 - 5 AZR 615/74 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie und Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 886/77 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

    Sie sind jedoch kein fortzuzahlendes Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LFZG, keine Vergütung im Sinne von § 616 Abs. 2 Satz 1 BGB, kein Gehalt und Unterhalt im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB und keine vertragsgemäße Leistung im Sinne von § 133 c Satz 1 GewO (BAG Urteile vom 9. November 1972 - 5 AZR 144/72 -, aaO, und vom 19. Mai 1982 - 5 AZR 466/80 -, aaO; zustimmend Lipke, aaO, S. 121 ff.; a. A. Beuthien, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 601/80
    Zwar ist die Anwesenheitsprämie Arbeitsentgelt, weil geleistete Dienste belohnt und die Betriebstreue gefördert, wer den sollen (vgl. BAG 23, 178, 180 f. = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 3 a der Gründe; BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, Bl. 2).

    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, Bl. 2, mit insoweit ablehnender Anmerkung von Beuthien, zu b; zustimmend dagegen Fenn/Bepler, RdA 1973, 218, 229).

    a) Der Senat hat bisher angenommen, bei einer jährlich zu zahlenden Anwesenheitsprämie verstoße die prämienschäd liche Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht gegen Sinn und Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes (Ur teil vom 9. November 1972 - 5 AZR 144/72 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

    Gegen die Kürzung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten haben sich ausgesprochen Mayer-Maly (Anm. zu BAG AP Nr. 24 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.- Westfalen), Gumpert (BB 1964, 884, 886), Delheid/Schreven (RdA 1970, 10 ff.), Beuthien (Anm. zu BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie), Fenn/Bepler (RdA 1973, 218 ff.; dieselben in der Anm. zu AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesenheits prämie sowie Fenn in der Anm. zu BAG AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie), Schaub (Arbeitsrechtshandbuch, 4. Aufl., § 79 III 1, S. 368) und Schwarz (AR-Blattei D, Anwesenheits prämie, Abschn. E II).

    Das hat die Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts bisher auch so gesehen (vgl. BAG 19, 236, 244 f. = AP Nr. 2 zu § 45 BetrVG 1952, zu 3 a der Gründe; BAG 22, 318, 323 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB An wesenheitsprämie, zu III 4 c der Gründe; AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, Bl. 3; ebenso Fenn/Bepler, RdA 1973, 218, 226).

    Zum einen ist eine Abgrenzung nach der Höhe der ausgesetzten Prämie nicht praktikabel, wie die Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen: Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah eine Jahresprämie von 240,-- DM noch nicht als gefährlich an (AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie), der Erste Senat bezeichnete eine Jahresprämie von 250,-- DM als "an der Grenze des Zulässigen" liegend (BAG 19, 236, 244 f. = AP Nr. 2 zu § 45 BetrVG, zu 3 a der Gründe).

  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 1242/79
    Zwar ist die Anwesenheitsprämie Arbeitsentgelt, weil geleistete Dienste belohnt und die Betriebstreue gefördert werden sollen (vgl. BAG 23, 178, 180 f. = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 3 a der Gründe; BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, Bl. 2).

    a) Der Senat hat bisher angenommen, bei einer jährlich zu zahlenden Anwesenheitsprämie verstoße die prämienschäd liche Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht gegen Sinn und Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes (Ur teil vom 9. November 1972 - 5 AZR 144/72 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

    Die Landesarbeitsgerichte sind - bis auf eine Ausnahme - in den Fällen, über die der Senat am 19. Mai 1982 entschieden hat, der Entscheidung AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie nicht gefolgt.

    Das hat die Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts bisher auch so gesehen (vgl. BAG 19, 236, 244 f. = AP Nr. 2 zu § 45 BetrVG 1952, zu 3 a der Gründe; BAG 22, 318, 323 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu III 4 c der Gründe; AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, Bl. 3; ebenso Fenn/Bepler, RdA 1973 218, 226).

    Zum einen ist eine Abgrenzung nach der Höhe der ausgesetzten Prämie nicht praktikabel, wie die Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen: Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah eine Jahresprämie von 240,-- DM noch nicht als gefährlich an (AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie), der Erste Senat bezeichnete eine Jahresprämie von 250,-- DM als "an der Grenze des Zulässigen" liegend (BAG 19, 236, 244 f. = AP Nr. 2 zu § 45 BetrVG, zu 3 a der Gründe).

  • BAG, 30.09.2008 - 1 AZR 684/07

    Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente

    Von der Berechnungsvorschrift des § 4 Abs. 1 EFZG werden jährliche Einmalzahlungen wegen der für diese geltenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfasst (vgl. zu § 2 LFZG 1969 BAG 9. November 1972 - 5 AZR 144/72 - AP BGB § 611 Anwesenheitsprämie Nr. 9 = EzA LohnFG § 2 Nr. 4).
  • BAG, 04.10.1978 - 5 AZR 886/77

    Laufend gewährte Anwesenheitsprämie - Arbeitsentgelt - Entgeltfortzahlung im

    Mit ihr wird kein Aufwand ersetzt (vgl. Fenn-Bepler, RdA 1973, 218 [222 zu V 1]; diess. Anm. zu BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesen heitsprämie [zu 1]; Beuthin, Anm. zu BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie [zu b]).

    Damit unterscheidet sich dieser Fall von dem in AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie beurteilten Sachverhalt.

  • BAG, 13.10.1982 - 5 AZR 370/80

    Mutterschutz - Jahressonderzahlung

    Für den Bereich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hatte der erkennende Senat dem Arbeitgeber bei einer jährlich zu zahlenden Sonderleistung zugebilligt, die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen und dabei auch Fehlzeiten anspruchsmindernd zu berücksichtigen (Urteil vom 9. November 1972 - 5 AZR 144/72 - 8.

    AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) .

  • LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02

    Grenzen der Kürzung einer Sondervergütung - krankheitsbedingte Fehlzeiten

    Ursprünglich hat der 5. Senat des BAG angenommen, bei einer jährlich zu zahlenden Anwesenheitsprämie verstoße die prämienschädliche Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht gegen Sinn und Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes und sei zulässig (BAG vom 9.11.1972 5 AZR 144/72 AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).
  • BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 808/87
    d e s § 2 Abs. 1 LFZG gehören ( v g l . BAG U r t e i l vom 9 November 1972 - 5 AZR 144/72 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB An w e s e n h e i t s p r ä m i e ; BAGE 39, 6 7 = AP N r . 12 zu § 61 1 BGB A n w e s e n h e i t s p r ä m i e ).
  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 554/80
    Das hat die Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts bisher auch so gesehen (vgl. BAG 19, 236, 244 f. = AP Nr. 2 zu § 43 BetrVG 1952, zu 3 a der Gründe; BAG 22, 318, 323 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu III 4 c der Gründe; AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, Bl. 3; ebenso Fenn/Bepler, RdA 1973, 218, 226).
  • LSG Bayern, 04.07.1979 - L 4/Kr 62/76

    Erstattung von Arbeitgeberforderungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz;

  • LAG Düsseldorf, 21.10.1981 - 22 Sa 196/81

    Weihnachtsgeld

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